Erbrecht in Marokko

Informationen zur Europäischen Erbrechtsverordnung

Bisher unterliegt nach deutschem Recht (Art. 25 EGBGB) die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Dies ändert sich durch die EU-Erbrechtsverordnung. Für Todesfälle ab dem 17. August 2015 gilt die neue Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO). Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark) – somit auch in Deutschland – werden dann nach der EU-Erbrechtsverordnung beurteilen, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.

Ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO). Ein Deutscher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Marokko hat, würde also nach der EU-ErbVO grundsätzlich nach marokkanischem Erbrecht beerbt, auch im Hinblick auf das Vermögen in Deutschland. Gleichwohl führt der Tod eines Deutschen, der sich gewöhnlich in Marokko aufgehalten hat, vermutlich nur in Ausnahmefällen zur Anwendung marokkanischen Erbrechts. Dies folgt aus Art. 18 D.C.C. („Dahir sur la condition civile des français et des étrangers“ vom 12.08.1913), welcher nach Art. 34 Abs. 1 EU-ErbVO anzuwenden ist. Diese marokkanische Vorschrift verweist zurück in das deutsche Erbrecht. Denn nach Art. 18 D.C.C. richtet sich ein Erbfall eines Ausländers in Marokko nach dem Recht seines Herkunftsstaates – für deutsche Staatsangehörige also grundsätzlich wieder nach deutschem Erbrecht.

Diese sog. Kollisionsnormen sind aber in der ab dem 17. August 2015 geltenden Fassung noch nicht in der Praxis angewandt worden. Es besteht daher zunächst eine gewisse Rechtsunsicherheit im Hinblick auf den neuen Rechtsbegriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne der EU-ErbVO. Diese Rechtsunsicherheit kann ggf. durch eine sog. Rechtswahl beseitigt werden. Sie können durch die Rechtswahl auch nach dem 17. August 2015 deutsches Erbrecht für anwendbar erklären.

Dies geschieht in Form einer Verfügung von Todes wegen. Nach deutschem Recht formgültig sind eigenhändige oder öffentliche (d.h. vor einem Notar errichtete) Testamente. Bitte beachten Sie, dass die Beurkundung eines öffentlichen Testaments durch einen Konsularbeamten der Botschaft nicht möglich ist.

Die Botschaft empfiehlt daher Deutschen, die sich regelmäßig im Ausland aufhalten (nicht nur in Marokko) oder die über mehrere Staatsangehörigkeiten verfügen und bei denen es generell Anknüpfungspunkte ins Ausland gibt (Familienangehörige, Arbeitgeber, Vermögen) sich durch einen Rechtsanwalt oder Notar beraten zu lassen.

Die wichtigsten Informationen zu den Änderungen im deutschen Erbrecht sind im nachfolgenden Merkblatt noch einmal zusammengefasst; nachstehend finden Sie auch noch einige Ausführungen zum marokkanischen Erbrecht, falls dieses zur Anwendung kommen sollte.

Marokkanisches Erbrecht:

Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Rechtsverbindliche Auskünfte zum Erbrecht können nur marokkanische Stellen und Rechtsanwälte geben.

1. Kollisionsrecht

Das Erbstatut bestimmt sich gem. Art. 18 D.C.C. („Dahir sur la condition civile des français et des étrangers“ vom 12.08.1913) für das auf dem Gebiet des Französischen Protektorats in Marokko belegene unbewegliche und bewegliche Vermögen nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehört.

2. Erbstatut

Übersicht:
Das in den Art. 173 ff. des „Code du Statut Personnel et des Successions (CSPS)“, der „Moudawana“, kodifizierte marokkanische Erbrecht beruht auf islamischem Recht malekitischer Tradition. Erbfähig ist, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls gezeugt ist (gem. Art. 84 kann die Schwangerschaft bis zu einem Jahr dauern) und lebend geboren wird. Zwischen Nicht-Moslem und Moslem kann keine erbrechtliche Beziehung bestehen. Das nichteheliche Kind des Erblassers kann nicht nach ihm erben. Erbunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet hat sowie - gem. malekitischer Rechtslehre - der Apostat.

Es unterscheidet zwei generelle Kategorien von Erben:

fardh (Plr.: faraîdh): Erbe zu feststehendem Anteil und

âsib (Plr.: asaba): Erbe zu veränderlichem Anteil

Das vorislamische Erbrecht beruhte auf dem Prinzip der Erbfolge in der männlichen Linie (âsib) und wurde vom Propheten Mohammed durch die Schaffung einer zweiten Erbengruppe (fardh) insoweit durchbrochen, dass auch dem Erblasser nahe stehende Personen als Erben berücksichtigt wurden, die durch die ausschließlich männliche Erbfolge ausgeschlossen waren.

Generell gilt: weibliche Verwandte des Erblassers können nicht âsib-Erben sein. Âsib-Erben sind ausschließlich die männlichen Verwandten des Erblassers, die mit ihm in ununterbrochen männlicher Linie verbunden sind. Der fardh-Erbe ist als „gesetzlicher Vermächtnisnehmer“ mit einer festen Quote vorrangig vor dem allgemeinen Erbrecht des âsib zu befriedigen. Ein Erbe kann sowohl als fardh wie auch als âsib berufen sein. Auf die nach der Befriedigung der fardh-Erben verbleibende Erbschaft sind die âsib-Erben zur Erbfolge berufen.

Für die Berufung als Erbe sowie für die Höhe des Erbteils ist neben der verwandtschaftlichen Beziehung zum Erblasser vor allem entscheidend, welche anderen Verwandten Erben sind. In bestimmten Personenkonstellationen kann es darüber hinaus zum teilweisen oder völligen Erb- Ausschluss (éviction) kommen (Art. 252 ff.). Die „Moudawana“ kennt eine Art von Pflichtvermächtnis (Art. 266 ff.), womit die Kinder eines vorverstorbenen Abkömmlings des Erblassers bedacht werden, die ansonsten nicht als Erben berufen wären. 

Das Testament (Art. 173 ff.) ist ein Vertrag zu Lebzeiten zwischen dem geschäftsfähigen Erblasser und einer Person, die nicht Erbe sein darf, in dem er diese mit maximal einem Drittel seines Erbes bedenkt. Gesetzliche Vermächtnisempfänger können unter gewissen Voraussetzungen auch testamentarisch bedacht werden. Der Testator hat die Möglichkeit, das Testament abzuändern oder zu widerrufen. Im Testament können  Vermächtnisse sowie die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers oder eines testamentarischen Vormunds verfügt werden. Die Formerfordernisse sind gemäß islamischer Rechtstradition sehr großzügig im Hinblick auf das privatschriftliche Testament. Das öffentliche Testament wird in Schriftform, vom Testator unterzeichnet und unter Bezeugung der Adulen, hilfsweise anderer verlässlicher Zeugen, errichtet sowie innerhalb von drei Tagen bei Gericht registriert. Der Testator kann als Vermächtnis verfügen, dass eine Person, die nicht Erbe ist, als Erbe eingesetzt wird oder einen Erben ersetzt (tanzil).

3. Nachlassabwicklung

Die Nachlasssicherung (gem. Art. 270 ff.) erfolgt durch den Richter, der einen oder mehrere Nachlaßverwalter bestimmt. Die Erben selbst haben keinen direkten Zugriff auf das Erbe. Der Nachlassverwalter erstellt ein Nachlassverzeichnis unter Beteiligung der Adulen (Notariatsschreiber). Darin führt er auch die Nachlassforderungen und –verbindlichkeiten auf. Nach Prüfung durch den Nachlassrichter erfolgt die Liquidation und Aufteilung der Erbschaft entsprechend der festgestellten Erbquoten unter Aufsicht des Nachlassverwalters.

Im einzelnen:

Die fünf, das Erbe betreffenden Kategorien von Rechten (Art. 218). Es bestehen Vorabbefriedigungsrechte am Nachlass in folgender Reihenfolge:

  • die Verbindlichkeiten, die die dinglichen Güter des Erbes belasten
  • die Beerdigungskosten
  • die bezifferbaren Verbindlichkeiten des Erblassers
  • das gültige und vollstreckbare Vermächtnis
  • die Erbrechte in der Reihenfolge wie es dieses Gesetz anordnet

Die verschiedenen Klassen von Erben:

Gemäß Art. 230 unterscheidet das marokkanische Erbrecht drei Klassen von Erben:

  • derjenigen, die allein nach fardh erbt
  • derjenigen, die allein nach âsib erbt und
  • derjenigen, die nach fardh und nach âsib gleichzeitig oder getrennt erben kann

Bei dem fardh-Erben, welcher grundsätzlich vor dem âsib-Erben erbt, ist der Erbanteil gesetzlich genau festgeschrieben. Erst wenn kein fardh-Erbe ermittelt werden kann, das Erbe durch die fardh-Erben nicht voll ausgeschöpft wird oder noch etwas von dem Erbe übrig bleibt, nachdem die fardh-Erben ihren Anteil erhalten haben, kommen der âsib-Erbe zum Zuge. Es ist möglich, dass ein fardh-Erbe zugleich âsib-Erbe ist. Die fardh-Erben sind die Mutter, die Vorfahrin, die Ehefrau und die Halbschwester mütterlicherseits des Erblassers (Art. 233).

Allein als asaba-Erben kommen der Sohn, der Sohn des Sohnes, der Bruder, der Halbbruder väterlicherseits, der Onkel väterlicherseits und der Sohn des Bruders des Erblassers in Betracht (Art. 234). Nach fardh und âsib zusammen können der Vater, der Vorfahre, der Ehemann, der Sohn des Onkels väterlicherseits und der Halbruder mütterlicherseits des Erblassers erben (Art. 235). Nach fardh oder âsib, aber nicht zusammen, berechtigt, sind die Tochter, die Tochter des Sohnes (bzw. eines männlichen Nachkommen in ununterbrochen männlicher Linie), die leibliche Schwester sowie die Halbschwester väterlicherseits des Erblassers Art. 236).

4. Die einzelnen fardh-Quoten

Gemäß Art. 237 gibt es 6 fardh-Quoten: die Hälfte, ein Viertel, ein Achtel, zwei Drittel, ein Drittel, ein Sechstel.

Die fardh-Erben zur Hälfte des Nachlasses (Art. 239) sind:

  1. der Ehemann, wenn keine erbberechtigten Abkömmlinge vorhanden sind
  2. die Tochter, wenn sie nicht mit anderen Kindern des Erblassers berufen ist
  3. die Tochter des Sohnes (bzw. eines männlichen Nachkommen in ununterbrochen männlicher Linie), wenn sie nicht mit einem weiteren Kind des Erblassers oder einem Kind des Sohnes (bzw. eines männlichen Nachkommen in ununterbrochen männlicher Linie) des gleichen Grades wie sie berufen ist
  4. die Schwester, wenn sie nicht mit einem Bruder, dem Vater, einem Kind oder einem Kind des Sohnes (bzw. eines männlichen Nachkommen in ununterbrochen männlicher Linie) des Erblassers berufen ist
  5. die Halbschwester väterlicherseits, wenn sie nicht mit einem Halbbruder oder einer Halbschwester väterlicherseits noch mit einem der unter 4. genannten Erben berufen ist

Die fardh-Erben zum Viertel des Nachlasses (Art. 240) sind:

  1. der Ehemann, wenn erbberechtigte Nachkommen vorhanden sind
  2. die Frau, wenn keine erbberechtigten Nachkommen vorhanden sind

Als einziger fardh-Erbe zu einem Achtel des Nachlasses (Art. 241) ist die Frau berufen, wenn ihr Ehemann eine erbberechtigte Nachkommenschaft hinterlässt.

Vier fardh-Erben haben einen Anspruch auf zwei Drittel des Nachlasses (Art. 242):

  1. zwei oder mehr Töchter des Erblassers, bei Abwesenheit eines Sohns
  2. zwei oder mehr Töchter des Sohnes (bzw. eines männlichen Nachkommen in ununterbrochen männlicher Linie) des Erblassers, unter der Bedingung, dass sie unter Ausschluss des Kindes des Erblassers oder des Sohnes des Sohnes (bzw. eines männlichen Nachkommen in ununterbrochen männlicher Linie) des gleichen Grades wie sie des Erblassers berufen sind
  3. zwei oder mehr Schwestern des Erblassers, wenn sie unter Ausschluss des Bruders, des Vaters oder des Kindes des Erblassers berufen sind
  4. zwei oder mehr Halbschwestern väterlicherseits des Erblassers, wenn sie unter Ausschluss des Halbbruders väterlicherseits und der unter 3. aufgeführten Erben berufen sind

Drei fardh-Erben haben einen Anspruch auf ein Drittel des Nachlasses (Art. 243):

  1. die Mutter, unter der Voraussetzung, dass der Erblasser weder erbberechtigte Abkömmlinge noch zwei oder mehr Geschwister hinterlässt, selbst wenn diese vom Erbrecht ausgeschlossen sind
  2. die Halbgeschwister mütterlicherseits, sofern sie mehrere sind, bei Abwesenheit des Vaters, des Großvaters väterlicherseits, des Kindes des Erblassers sowie des Kindes des Sohnes (bzw. eines männlichen Nachkommen in ununterbrochen männlicher Linie) des Erblassers
  3. der Großvater väterlicherseits, wenn er zusammen mit Geschwistern berufen ist und das Drittel für ihn den vorteilhafteren Erbteil darstellt

Die Erbberechtigten des Sechstels sind (Art. 244):

  1. der Vater, falls ein Kind oder ein Kind des Sohnes (bzw. eines männlichen Nachkommen in ununterbrochen männlicher Linie) existiert
  2. die Mutter unter der Voraussetzung, dass entweder ein Kind des Erblassers, ein oder zwei Kinder des Sohnes (bzw. eines männlichen Nachkommen in ununterbrochen männlicher Linie) oder mehrere Geschwister existieren, die effektiv erbberechtigt sind oder von anderen Erben ausgeschlossen sind
  3. die Tochter oder die Töchter des Sohnes (bzw. eines männlichen Nachkommen in ununterbrochen männlicher Linie) unter der Voraussetzung, dass sie in Konkurrenz mit einer einzigen Tochter stehen und dass es keinen Sohn des Sohnes (bzw. eines männlichen Nachkommen in ununterbrochen männlicher Linie) gleichen Grades wie sie gibt
  4. die Halbschwester oder Halbschwestern väterlicherseits, wenn sie mit nur einer Schwester in Konkurrenz steht und wenn neben ihr weder ein Halbbruder väterlicherseits, der Vater noch ein Kind des Erblassers existiert
  5. der Halbbruder mütterlicherseits unter der Voraussetzung, dass er allein ist oder die Halbschwester mütterlicherseits unter der Voraussetzung, dass sie allein ist, falls der Erblasser weder Vater, Vorfahr väterlicherseits, Kinder noch Kinder des Sohnes (bzw. eines männlichen Nachkommen in ununterbrochen männlicher Linie) hinterlässt
  6. die Vorfahrin, wenn sie die einzige ist, egal, ob sie eine Vorfahrin aus der mütterlichen oder väterlichen Linie ist; wenn es zwei Großmütter gibt, wird das Sechstel geteilt unter der Voraussetzung, dass sie gleichen Grades sind oder dass die Vorfahrin mütterlicherseits eines entfernteren Grades ist. Falls jedoch die Vorfahrin mütterlicherseits eines näheren Grades ist, hat sie das alleinige Recht das Sechstel zu bekommen
  7. der Vorfahr väterlicherseits, wenn ein Kind, ein Kind des Sohnes (bzw. eines männlichen Nachkommen in ununterbrochen männlicher Linie) oder der Vater des Erblassers nicht vorhanden sind

Die "Asaba-Erben"

Gemäß Art. 245 CSPS gibt es drei Klassen von "Asaba"-Erben:

  • die Asaba-Erben durch sich selbst
  • die Asaba-Erben durch andere
  • die Asaba-Erben mit anderen

Die "Asaba-Erben durch sich selbst" (Art. 246 CSPS)

Bei dieser Erbengruppe knüpft sich das Erbrecht an das männliche Geschlecht des Erben. Die "Asaba-Erben durch sich selbst" sind in drei Kategorien geteilt, die nachfolgend nach ihrer Rangordnung aufgezählt werden:

  1. die männlichen Nachkommen unbegrenzt durch die männlichen Nachkommen
  2. die männlichen Vorfahren unbegrenzt, jedoch nur durch die Männer, die mit dem Erblasser verbunden sind, den Brüdern oder den Halbbrüdern väterlicherseits 
  3. die männlichen Nachkommen durch die Brüder und die Halbbrüder väterlicherseits (unendlich)
  4. die blutsverwandten Onkel oder Halbonkel väterlicherseits des Erblassers, die blutsverwandten Onkel oder Halbonkel väterlicherseits des Vaters des Erblassers, die blutsverwandten Onkel oder Halbonkel väterlicherseits des männlichen Vorfahren des Erblassers bis unendlich, gleichfalls ihre männlichen Nachkommen durch die männlichen Nachkommen (bis unendlich)

Wenn sich in einer Klasse mehrere "Asaba-Erben durch sich selbst" befinden, tritt derjenige das Erbe an, der im Verwandtschaftsgrad dem Erblasser am nächsten ist (Art. 247 CSPS).

Wenn sich in einer Klasse mehrere Erben gleichen Grades befinden, so hängt die Rangordnung von der Ausprägung der Verwandtschaftslinie ab: der direkt blutsverwandte des Erblassers wird gegenüber demjenigen vorgezogen, der nur Verwandter väterlicherseits ist.

Wenn sich in einer Klasse mehrere Erben gleichen Grades befinden und mit dem Erblasser durch die gleiche Verwandtschaftslinie verbunden sind, wird das Erbe zu gleichen Teilen zwischen ihnen geteilt (Art. 247 Abs. 3 CSPS).

Die "Asaba-Erben durch andere" (Art. 248 CSPS)

Bei dieser Erbengruppe entsteht das Erbrecht eines weiblichen Familienangehörigen durch die Existenz eines männlichen Familienangehörigen

Die "Asaba-Erben" durch andere sind:

  1. die Tochter, falls ein Sohn existiert
  2. die Töchter eines männlichen Nachkommen bis unendlich in Gegenwart des Sohnes eines männlichen Nachkommens bis unendlich, wenn sie gleichen oder eines niedrigeren Grades sind und wenn sie sonst nichts erben würden
  3. die Schwestern in Gegenwart der Brüder und Halbschwestern väterlicherseits in Gegenwart der Halbbrüder väterlicherseits. In diesem Fall wird das Erbe auf die Weise geteilt, dass der Bruder den doppelten Teil seiner Schwester erhält

Die "Asaba-Erben" mit anderen" (Art. 249 CSPS)

Die "Asaba-Erben mit anderen" sind:

die Schwestern oder Halbschwestern väterlicherseits in Gegenwart der Töchter oder der Töchter des männlichen Nachkommens bis unendlich. Sie erhalten das, was vom Erbe übrig bleibt, nachdem die weiblichen Nachkommen ihren "fardh" bekommen haben. In diesem Fall werden die Schwestern den Brüdern gleichgestellt und die Halbschwestern väterlicherseits den Halbbrüdern väterlicherseits.

Wenn der Vater oder der männliche Vorfahr in Konkurrenz mit einer Tochter oder einer Tochter des männlichen Nachkommens bis unendlich stehen, haben sie als "Fardh-Erben" das Recht auf ein Sechstel des Erbes und als "Asib-Erben" auf das, was bleibt, nachdem der weibliche Nachkomme seinen Anteil bekommen hat. (Sonderprobleme des erbberechtigten männlichen Vorfahren in Art. 251 CSPS).

5. Die Eviktion

Eviktion bedeutet den gänzlichen oder teilweisen Ausschluss eines Erben durch einen anderen. 

Grundsätzlich gibt es gem. Art. 253 CSPS zwei Arten von Eviktion:

  • die Eviktion, durch die der Erbteil reduziert wird
  • der gänzliche Ausschluss von der Erbfolge

Gem. Art. 254 CSPS können 6 Erben von der gänzlichen Eviktion nicht betroffen werden (der Sohn, die Tochter, der Vater, die Mutter, der Ehemann, die Ehefrau).

Die gänzliche Eviktion tritt in folgenden Fällen ein:

  1. der Sohn und die Tochter des männlichen Nachkommen in ausschließlich männlicher Linie werden nur durch diesen männlichen Nachkommen des Erblassers ausgeschlossen; der nächste Enkel männlichen Geschlechts schließt den entfernteren Enkel männlichen oder weiblichen Geschlechts aus
  2. der Großvater wird nur durch den Vater verdrängt, der nähere Vorfahr schließt den entfernteren Vorfahr aus
  3. der Bruder und die Schwester werden durch den Vater, den Sohn und den Sohn des männlichen Nachkommen in ausschließlich männlicher Linie verdrängt
  4. der Halbbruder väterlicherseits und die Halbschwester väterlicherseits werden durch den Bruder und durch den die letzteren ausschließenden verdrängt; die Schwester verdrängt sie nicht
  5. der Sohn des Bruders wird durch den Vorfahr und den Halbbruder väterlicherseits verdängt, sowie durch die, die den letzteren verdrängen
  6. der Sohn des Halbbruders väterlicherseits wird durch den Sohn des Bruders und durch diejenigen verdrängt, die den letzteren ausschließen
  7. der blutsverwandte Onkel väterlicherseits wird durch den Sohn des Halbbruders väterlicherseits und diejenigen, die den letzteren ausschließen, verdrängt
  8. der Halbonkel väterlicherseits wird von dem blutsverwandten Onkel und durch die ausgeschloßen, die diesen ausschliessen
  9. der Sohn des Onkels mütterlicherseits wird durch den Halbonkel väterlicherseits ausgeschloßen und durch diejenigen, die diesen ausschließen
  10. der Sohn des Halbonkels väterlicherseits wird durch den Sohn des blutverwandten Onkels väterlicherseits und durch diejenigen, die diesen ausschließen, ausgeschlossen
  11. der Halbbruder mütterlicherseits und die Halbschwester mütterlicherseits werden durch den Sohn, die Tochter, den Sohn und die Tochter des männlichen Nachkommens in ausschließlich männlicher Linie bis unendlich ausgeschlossen
  12. die Vorfahrin mütterlicherseits wird nur durch die Mutter ausgeschlossen
  13. die Vorfahrin väterlicherseits wird durch den Vater und durch die Mutter ausgeschlossen
  14. die Vorfahrin mütterlicherseits schließt die Vorfahrin väterlicherseits eines entfernteren Grades aus 

Die teilweise Eviktion tritt bei folgenden Personenkonstellationen ein:

  1. die Mutter: ihr fardh wird durch den Sohn, durch den Sohn des männlichen Nachkommens, die Tochter, die Tochter des männlichen Nachkommens und durch 2 oder mehr Brüder oder Schwestern, die direkt bluts-, väterlicherseits oder mütterlicherseits verwandt sind, von 1/3 auf 1/6 reduziert
  2. der Ehemann: der Sohn, der Sohn des männlichen Nachkommens, die Tochter, die Tochter männlichen Nachkommens vermindern seinen Teil von 1/4 auf 1/8
  3. die Ehefrau: der Sohn, der Sohn des männlichen Nachkommens, die Tochter, die Tochter männlichen Nachkommens vermindern ihren Teil von 1/4 auf 1/8
  4. die Tochter des männlichen Nachkommens in durchgehend männlicher Linie: ihr Anteil wird von der 1/2 auf 1/6 durch die einzige Tochter reduziert. Ebenso vermindert die Tochter den Anteil von zwei oder mehr Töchtern des männlichen Nachkommens von 2/3 auf 1/6
  5. die Halbschwester väterlicherseits: die Schwester reduziert ihren fardh von 1/2 auf 1/6; sie verringert den Anteil von 2 oder mehr Halbschwestern väterlicherseits von 2/3 auf 1/6
  6. der Vater: der Sohn und der Sohn des männlichen Nachkommens verursachen den Verlust seines Status als âsib-Erbe; er erhält also nur seinen Quotenanteil von 1/6
  7. der Vorfahr väterlicherseits: falls der Vater nicht mehr lebt, verursacht der Sohn oder der Sohn männlichen Nachkommens den Verlust seines Status als âsib-Erbe; er erhält also nur noch seinen fardh von 1/6
  8. die Tochter, die Tochter des männlichen Nachkommens, die Schwester und die Halbschwester väterlicherseits: jede von ihnen wird von dem als Erben eingesetzten Bruder von der Fardh- in die Âsabastellung transferiert
  9. die Schwester und die Halbschwester väterlicherseits: sie werden durch die Tochter oder Töchter als eingesetzte Erbinnen in die Asabastellung transferiert

Das Testament

Im marokkanischen Recht wird das Testament als Akt verstanden, durch welchen der Testierende ein Recht über ein Drittel seiner Güter begründen kann, das nach seinem Ableben forderbar wird (Art. 173 CSPS). Voraussetzung ist zunächst, dass das Testament keine widersprüchlichen, zwei- deutigen oder unrechtmäßigen Klauseln enthält (Art. 174 CSPS). Der Testierende muss im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte sein. Das Testament, das von einem Geisteskranken in einem Moment geistiger Klarheit gefertigt wurde, ist wirksam (Art. 175 CSPS). Das Testament darf nicht zugunsten eines gesetzlichen Erben errichtet werden. Das Testament zugunsten eines Vermächtnisnehmers ist gültig, wenn er Eigentümer der vermachten Sache werden kann und der Vermächtnisnehmer zum Zeitpunkt des Vermächtnisses bereits existierte oder seine Existenz zumindest vorgesehen war. 

Der Vermächtnisnehmer muss folgende Bedingungen erfüllen:

  • keine Erbenstellung beim Tod des Testierenden zu haben
  • den Erblasser nicht willentlich und zu unrecht getötet zu haben; außer wenn dieser vor seinem Tod von der Absicht des Vermächtnisnehmers wusste und sein Testament nicht verändert hat

Das Testament wird im marokkanischen Recht als Vertrag gesehen. Das Angebot wird durch den Testierenden durch das Testament zu Lebzeiten, die ‘Annahme’ durch den Erben nach dem Tod des Erblassers ausgesprochen (Art. 180 und 186 CSPS). Die Wirksamkeit des Testaments kann der Verwirklichung einer Bedingung unterstellt werden, vorausgesetzt, dass diese wirksam ist (Art. 181 CSPS). Unter einer wirksamen Bedingung versteht man jede Bedingung, die einen Vorteil für den Testierenden mit sich bringt und nicht gegen den Willen des Gesetzes ist. Der Testierende hat grund-sätzlich immer die Möglichkeit, das Testament wieder aufzuheben und es zu annullieren, selbst wenn er sich verpflichtet hat, es nicht zu widerrufen. Er kann zu jedem Zeitpunkt und nach seinem Willen Bedingungen auferlegen, Mitvermächtnisnehmer einsetzen oder das Testament teilweise annullieren. Der Widerruf des Testaments kann durch formelle Erklärung erfolgen oder indem der Wille des Widerrufs, sei es durch den Verkauf der vermachten Sache, impliziert wird. Das Testament zugunsten eines nicht bestimmten Vermächtnisnehmers braucht nicht angenommen zu werden und kann nicht ausgeschlagen zu werden (Art. 184 CSPS). Das Testament, das zugunsten eines bestimmten Vermächtnisnehmer errichtet wurde, kann von diesem ausgeschlagen werden, wenn er dazu "fähig" ist. Die Möglichkeit des Ausschlagens wird auf die Erben des Begünstigten übertragen. Die Annulation des Testaments bezieht sich nur auf den ausgeschlagenen Teil und entfaltet nur Wirkung im Hinblick auf die Verfasser der Ausschlagung (Art. 187 CSPS).

Beim Vermächtnis muss der vermachte Gegenstand stets aneignungsfähig sein (Art. 188 CSPS). Wenn der Testierende ein Gut dem bestimmten Gegenstand hinzugefügt hat, wird dieses Gut dem Vermächtnis zugeordnet, wenn es sich um einen geringfügigen Teil handelt oder wenn feststeht, dass der Testierende die Absicht gehabt hat, dieses Gut der vermachten Sache zuzufügen oder wenn das, was hinzugefügt, kein selbständiges Gut für sich bilden kann. Wenn das, was hinzugefügt wird, ein selbständiges Gut bilden kann, dann hat der Bedachte zusammen mit dem Vermächtnisnehmer das gemeinsame Recht an dem Gut (Art. 189 CSPS). Vermächtnisgegenstand kann eine Sache oder ein zeitlich begrenzter oder unbegrenzter Nießbrauch sein.

Das Testament wird mittels jeder Erklärung entweder schriftlich oder durch jedes nicht zweideutige Zeichen, falls der Testierende unfähig ist, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken, errichtet. Um wirksam zu sein, muss das Testament durch "adulairen" (notariellen) Akt oder durch die Unterschrift des Testierenden bestätigt werden (Art. 191 und 192 CSPS). Ausnahmsweise kann es auch in Gegenwart von Zeugen errichtet werden und Wirkung entfalten, wenn aufgrund höherer Gewalt kein Adoul bei der Testamentserrichtung zugegen sein konnte und kein Verdacht besteht, dass die Zeugen etwas unrichtiges beurkunden (Art. 192 Satz 2 CSPS). Jedes Testament, das von dem Testierenden handschriftlich errichtet oder von ihm diktiert wurde, muss die Bestimmung des Testamentvollstreckers enthalten. Jeder Testamentsakt oder Widerruf des Testaments, den die Adoulen erhalten, muss nach Erhalt innerhalb von drei Tagen ins Register des zuständigen Gerichts aufgenommen und eingetragen werden (Art. 194 CSPS).

Im marokkanischen Erbrecht gibt es weiterhin das Institut des "Tanzils" der Erbeinsetzung oder der Erbersetzung (Einsetzung als Ersatzerben). Diese Einsetzung wird als Vermächtnis betrachtet, die konsequenterweise 1/3 der Erbmasse nicht überschreiten kann, außer mit dem Einverständnis der
gesetzlichen Erben (die genaue Berechnung der Erbteile des eingesetzten Erben oder des Ersatzerben ist in den Art. 213 - 216 geregelt).